I. ALLGEMEINES
- Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch
für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens
mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen
als angenommen.
- Änderungen unserer Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns.
Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht
als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder
Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß
schriftlich anerkennen.
II. ANGEBOTE - PREISE - VERTRAGSABSCHLUSS
- Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige
Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der
jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich,
soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt., zzgl. Kosten
der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
- Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht
enthalten sind, werden gesondert berechnet.
- Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und der
Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne,
Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen
unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend
anzugleichen.
- Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer
vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung
unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
- Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler
berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
- Aufgrund technischen Fortschritts beruhende
Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
- Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht
durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd.
Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge
unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf
abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden
beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung
lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
- Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten
unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und
Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter
Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer
der Behinderung zu verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der
vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
- Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u.
weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - LIEFERUNG - GEFAHRÜBERGANG
- Erfüllungsort ist Wolgast.
- Wurde wegen des Versandweges und der
Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss
jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des
Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der
Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
- Mit der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr
einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei
Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.
- Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden
nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer/Auftraggeber über.
- Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße
Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der
Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers
einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden
Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist
nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in
Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden
erheblich geringer ist.
V. MONTAGEN
- Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein
ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für
Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und
Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers zu schützen, da
hierfür keine Haftung übernommen wird.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in
bar zu leisten.
- Schecks und rediskontfähige und versteuerte
Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber
angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug
sofort fällig und zahlbar.
- Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt
gegen Vorkasse oder per Speditions- bzw. Post-Nachnahme. Die Gewährung eines
Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Bei Zahlungsverzug von mehr als sieben Tagen
sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zu mindern, so werden
sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und
zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel.
Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende
Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht
erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung,
für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen,
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur
wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des
Käufer/Auftraggeber zulässig.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen
für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
- Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung mit
uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung.
Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware Gemäß § 947; 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden
Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet,
Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für
uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden
bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung
nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen
Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den
Verkaufpreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an
der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das
Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat
unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und
sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über
Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht
berechtigt.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber
allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird
angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der
Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
- Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder
bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen
Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden Verpflichtungen,
sind wir berechtigt:
- die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver -/
Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen
Forderungen zu widerrufen;
- die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des
Käufers/Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag
zurücktreten;
- Drittschuldner von der Abtretung zu
unterrichten;
- die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen
und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann
eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der
Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich
der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für
beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner
zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der
Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des
Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware
weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem
Scheckprotest ein.
- Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die
zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
- Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden
wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um
mehr als 10% übersteigt.
- Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware
zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das
unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit
Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VIII. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNGEN
- Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von
Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren
erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte
Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei
ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.
- Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be - und Verarbeitung schriftlich binnen
Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu
rügen. Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung.
Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen.
Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
- Wird ein Mangel an der gelieferten Ware
nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der
Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit
einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der
Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem
Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat
der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
- Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine
Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche.
- Unsere Gewährleistungs- und/oder
Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei
- Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware
oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der
Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
- unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen
sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
- Schäden durch Nichtbeachtung der
Bedienungsanleitung;
- Transportschäden;
- Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder
minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
- Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs-
und Temperatureinflüsse entstanden sind;
- Waren, für die handelsüblich keine
Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe u. Farbbänder);
- Ansprüchen wegen geringfügiger Abweichungen in
der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
- schlechte Instandhaltung der Ware durch den
Käufer/Auftraggeber; Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir
im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung,
mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Lieferungsgegenstand. Für gebrauchte Geräte ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
- Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell
verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls
bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei
preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer/Auftraggeber
kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie
billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt
werden können. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer Sprache
verfasst. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.
- Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu
verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im
gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits
wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Geschäftsleistungsansprüche
gegen unseren Vorlieferanten ab.
- Wir übernehmen keine Gewähr für die
Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten
Verwendungszweck.
- Ergibt die Überprüfung eines gezeigten
Mangels, dass ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der
Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten
des Käufers/Auftraggeber.
- Unsere Angaben zum Liefer- und
Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen
lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und
ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher
Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
- Nachbesserungsaufträge im Rahmen der
Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind
uns fracht- und portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem
Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund
der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den
Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserungen
unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.
- Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens DM 5,00) zzgl. gesetzlicher MwSt.
erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuelle
Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.
- Eine Garantie auf Software, bei welcher die
Verpackung durch den Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt. Ebenso ist
ein Umtausch ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
- Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen
die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss unerlaubter Handlung,
auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des
Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig
ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung unsererseits.
- Die Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden
außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem
Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des
Käufer/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private
Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung
ausdrücklich zu.
- Für mittelbare Schäden und
Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust
von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.
- Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe
nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach
den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
- In jedem Fall sind Schadensersatzansprüche auf
das zehnfache des Antragswertes, höchstens DM 100.000,00 begrenzt.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder
der Durchführung der beanstandeten Leistung.
X. RECHTSGRUNDLAGE - GERICHTSSTAND
- Es gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird für
alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem diesen Bedingungen
unterliegenden Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wolgast
vereinbart.
XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung
beiderseitiger Interessen am Nächsten kommt.
|